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   BVerfG, 20.10.2004 - 1 BvR 130/03   

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https://dejure.org/2004,5934
BVerfG, 20.10.2004 - 1 BvR 130/03 (https://dejure.org/2004,5934)
BVerfG, Entscheidung vom 20.10.2004 - 1 BvR 130/03 (https://dejure.org/2004,5934)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Oktober 2004 - 1 BvR 130/03 (https://dejure.org/2004,5934)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung zu einer Geldbuße wegen unerlaubter geschäftsmäßiger Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten; Wahrheitsgebot, Verschwiegenheitspflicht, Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen und Pflicht zum Abschluss einer ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1
    Verhältnismäßigkeit der Verurteilung eines pensionierten Richters wegen unerlaubter Rechtsberatung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2004, 2363
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 29.10.1997 - 1 BvR 780/87

    Patentgebühren-Überwachung

    Auszug aus BVerfG, 20.10.2004 - 1 BvR 130/03
    Zur Erreichung dieser Zwecke ist es erforderlich und angemessen (vgl. BVerfGE 41, 378 ; 75, 246 ; 97, 12 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 2161/93 -, NJW 2000, S. 1251; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 423/99 -, NJW 2002, S. 1190; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 2004 - 1 BvR 737/00 -, NJW 2004, S. 2662).

    Alle diese Gesichtspunkte sind bei der Gesetzesauslegung und der Rechtsanwendung zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 97, 12 , zu Art. 12 GG).

    Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 97, 12 ).

    bb) Die Gerichte haben in diesem Zusammenhang im Rahmen der Auslegung und Anwendung des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG auch nicht geprüft, ob in der Zwischenzeit eine Veränderung der Lebenswirklichkeit eingetreten ist, die das Rechtsberatungsgesetz ergänzungsbedürftig und zugleich ergänzungsfähig hat werden lassen (vgl. BVerfGE 97, 12 ).

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56

    Vaterschaft

    Auszug aus BVerfG, 20.10.2004 - 1 BvR 130/03
    Sind mehrere Deutungen einer Norm möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht (vgl. BVerfGE 8, 210 ).
  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 1564/92

    Personalienangabe

    Auszug aus BVerfG, 20.10.2004 - 1 BvR 130/03
    Das ist auch dann der Fall, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts die grundrechtliche Freiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. BVerfGE 92, 191 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 20.10.2004 - 1 BvR 130/03
    Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 97, 12 ).
  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

    Auszug aus BVerfG, 20.10.2004 - 1 BvR 130/03
    Sie sind daher befugt und verpflichtet zu prüfen, was unter den veränderten Umständen "Recht" im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG ist (vgl. BVerfGE 82, 6 ).
  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvR 423/99

    Rechtsberatung durch Inkassounternehmen

    Auszug aus BVerfG, 20.10.2004 - 1 BvR 130/03
    Zur Erreichung dieser Zwecke ist es erforderlich und angemessen (vgl. BVerfGE 41, 378 ; 75, 246 ; 97, 12 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 2161/93 -, NJW 2000, S. 1251; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 423/99 -, NJW 2002, S. 1190; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 2004 - 1 BvR 737/00 -, NJW 2004, S. 2662).
  • BGH, 17.02.2000 - IX ZR 50/98

    Vergütung für Rechtsberatung durch einen Steuerberater

    Auszug aus BVerfG, 20.10.2004 - 1 BvR 130/03
    Die Gerichte legten vielmehr den Begriff der Geschäftsmäßigkeit so aus, wie ihn die Rechtsprechung im Laufe der Zeit entwickelt hat (vgl. BGH, NJW 1986, S. 1050, 1051; NJW 2000, S. 1560, 1561; NJW 2001, S. 3541, 3542).
  • BVerfG, 29.07.2004 - 1 BvR 737/00

    Zur unentgeltlichen Rechtsberatung durch einen berufserfahrenen Juristen

    Auszug aus BVerfG, 20.10.2004 - 1 BvR 130/03
    Zur Erreichung dieser Zwecke ist es erforderlich und angemessen (vgl. BVerfGE 41, 378 ; 75, 246 ; 97, 12 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 2161/93 -, NJW 2000, S. 1251; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 423/99 -, NJW 2002, S. 1190; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 2004 - 1 BvR 737/00 -, NJW 2004, S. 2662).
  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

    Auszug aus BVerfG, 20.10.2004 - 1 BvR 130/03
    Dabei haben sie unter Anwendung der allgemein anerkannten Auslegungsmethoden - zu denen auch die teleologische Reduktion gehört (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 88, 145 ) - zu prüfen, ob die gesetzliche Regelung zwischenzeitlich lückenhaft geworden ist.
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerfG, 20.10.2004 - 1 BvR 130/03
    Dabei haben sie unter Anwendung der allgemein anerkannten Auslegungsmethoden - zu denen auch die teleologische Reduktion gehört (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 88, 145 ) - zu prüfen, ob die gesetzliche Regelung zwischenzeitlich lückenhaft geworden ist.
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
  • BGH, 26.07.2001 - III ZR 172/00

    Rechtsberatung unter Ehegatten

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 2161/93

    Untersagung der Geltendmachung abgetretener Schadensersatzansprüche von

  • BGH, 05.06.1985 - IVa ZR 55/83

    Rechtsberatung durch den steuerlichen Berater; Nachweis der geschäftsmäßigen

  • BVerfG, 25.02.1976 - 1 BvR 8/74

    Verfassungswidrigkeit der Ersten Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz

  • FG Niedersachsen, 25.07.2019 - 6 K 298/18

    Feststellung der Zulässigkeit einer unentgeltlichen Rechtsberatung auf dem Gebiet

    Im Hinblick auf die zum Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ergangenen "Kramer"-Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG-Beschlüsse vom 20. Oktober 2004 1 BvR 130/03, WM 2004, 2363 und vom 16. Dezember 2006 2 BvR 951/04, NJW 2006, 1502) sei zudem davon auszugehen, dass das pauschale Verbot der unentgeltlichen Steuerrechtsberatung durch einen berufserfahrenen Juristen außerhalb seines Familienkreises im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG nicht verfassungsgemäß sei (K.-M. Schmidt in: Krenzler, RDG, 2. Aufl. 2017, § 6 Rdn. 13; Piekenbrock, AnwBl 2011, 848, 850; Piekenbrock in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2014, § 6 Rn. 32; Hannemann/Dietlein, Studentische Rechtsberatung und Clinic Legal Education, Berlin 2016, Seite 103 f.; offengelassen durch das Sächsische Finanzgericht, Beschluss vom 29.09.2010 6 V 1310/10).
  • OVG Niedersachsen, 08.12.2005 - 8 LB 119/03

    Zulässigkeit einer unentgeldlichen Rechtsberatung im Sinne des

    Auf die von ihm erhobenen Verfassungsbeschwerden seien zwar durch Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli und vom 20. Oktober 2004 (1 BvR 737/00 und 1 BvR 130/03) die gegen ihn verhängten Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das RBerG aufgehoben und er nach Zurückverweisung der Verfahren zwischenzeitlich jeweils rechtskräftig freigesprochen worden.

    Wie das Bundesverfassungsgericht in den jeweils auf Verfassungsbeschwerden des Klägers ergangenen Beschlüssen vom 29. Juli 2004 (- 1 BvR 737/00 -, NJW 2004, 2662 f.) und 20. Oktober 2004 (- 1 BvR 130/03 -, WM 2004, 2363 f.) entschieden hat, ist einer ausufernden und nicht mehr verfassungskonformen Anwendung des Art. 1 § 1 RBerG, die zu einem Verbot auch der unentgeltlichen geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung führt, durch eine restriktive Auslegung des Begriffs der "Geschäftsmäßigkeit" in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG entgegen zu treten.

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